
Nach § 351 Abs.1 RVO sind die Krankenkassen dazu verpflichtet, für ihre besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, eine Dienstordnung auszustellen. Es ist bei der Erstellung darauf zu achten, daß die Dienstordnung nur Leistungen vorsieht, die sich ...
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